Für ein Ehescheidungsverfahren nach deutschem Recht bedarf es mindestens eines Rechtsanwaltes.
Rechtsanwaltsgebühren entstehen im Wesentlichen zu drei Zeitpunkten. Wenn ein Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens mit einer Tätigkeit beauftragt wird, wenn es ihm gelingt, eine einvernehmliche Einigung mit der Gegenseite zu finden und wenn ein gerichtliches Verfahren beginnt.
Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird ein Rechtsanwalt tätig, z. B. bei der Beratung eines Mandanten in einem persönlichen Gespräch oder am Telefon oder wenn er die Interessen seines Mandanten Dritten gegenüber, z. B. der Gegenseite, vertritt.
Wenn die Angelegenheit des Mandanten allein mit einer Beratung erledigt werden kann, dann erhält der Anwalt eine mit dem Mandanten zuvor vereinbarte Beratungsgebühr. Diese darf, wenn der Mandant Verbraucher ist, nicht mehr als 190 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen.
Wenn die Angelegenheit des Mandanten nicht allein mit einer Beratung erledigt werden kann, sondern eine weitere Tätigkeit des Anwalts erforderlich ist, zum Beispiel die Gegenseite anzuschreiben, weitere Besprechungstermine wahrzunehmen etc., dann erhält der Anwalt für seine Tätigkeit in dieser Angelegenheit eine Geschäftsgebühr. Die Höhe der Geschäftsgebühr hängt vom Wert und dem Umfang der Angelegenheit ab. Der Wert der Angelegenheit richtet sich nach dem Interesse des Mandanten an der Tätigkeit des Anwalts, d. h. in der Regel nach der Höhe der Forderung des Mandanten oder der Gegenseite. Wenn sich der Wert der Angelegenheit nicht beziffern lässt, wie es häufig im Familienrecht der Fall sein kann, dann hat der Gesetzgeber pauschale Werte festgesetzt.
Wenn die Angelegenheit durch ein einfaches Schreiben erledigt werden kann, dann fällt die Geschäftsgebühr geringer aus. Wenn die Angelegenheit überaus aufwendig ist (insbesondere zeitaufwendig, umfangreich und gegebenenfalls aus anderen Gründen komplizierter als normal), dann kann der Rechtsanwalt eine höhere als die mittlere- oder Regelgeschäftsgebühr für seine Tätigkeit beanspruchen.
Sollte es dem Rechtsanwalt gelingen, die Angelegenheit des Mandanten einvernehmlich mit der Gegenseite zu klären, sodass ein gerichtliches Verfahren in dieser Angelegenheit vermieden werden kann, dann darf er neben der Geschäftsgebühr noch eine Einigungsgebühr abrechnen. Deren Höhe richtet sich dann allein nach dem Wert der Angelegenheit.
Sollte der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Kosten für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entstehen (Beratungsgebühr, Geschäftsgebühr und gegebenenfalls Einigungsgebühr), selbst zu bezahlen, dann hat er die Möglichkeit, für diese Kosten die Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist es ratsam, vor Beauftragung des Anwalts beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Dieser Beratungshilfeschein ist dann beim Anwalt der Wahl vorzulegen. Der Mandant muss sich in diesem Fall dann mit 15,00 € an den Kosten für die Tätigkeit des Anwalts beteiligen.
Sobald der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren vertritt, entstehen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren (zum Beispiel eine Verfahrensgebühr, eine (Gerichts-)Terminsgebühr und gegebenenfalls auch noch eine Einigungsgebühr. Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem ersten Schriftsatz, den der Anwalt beim Gericht für seinen Mandanten einreicht. Die Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung eines oder gegebenenfalls mehrerer gerichtlicher Termine und die Einigungsgebühr kann der Rechtsanwalt beanspruchen, wenn er an einer Vereinbarung mitgewirkt hat, die zur Erledigung des Verfahrens geführt hat. Die Höhe aller dieser Gebühren hängt jeweils von dem durch das Gericht festzusetzenden Gegenstandswert der Angelegenheit ab.
Für die Kosten, die einem Mandanten für ein gerichtliches Verfahren für seinen Anwalt und für das Gericht entstehen, kann der Mandant, der wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen, staatliche Unterstützung durch die Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen oder die Prozesskostenhilfe in allen anderen Sachen beanspruchen.