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Wie gestaltet sich der Unterhaltsanspruch bei einem FSJ

Ob das Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat, wenn es nach erfolgreichem Schulabschluss sich zunächst für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr entscheidet, wird von den verschiedenen Gerichten unterschiedlich beantwortet.

Es gibt diverse Kriterien, die dabei für die Entscheidung eine Rolle spielen. Sollte das Kind beispielsweise noch minderjährig sein, so wird ein Unterhaltsanspruch des Kindes eher zu bejahen sein. Wenn das Kind jedoch bereits volljährig ist, hat es in der Regel nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn es eine Berufsausbildung beginnt, die seinen Fähigkeiten entspricht, diese mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit absolviert und die Eltern wirtschaftlich in der Lage sind, das Kind während dieser Ausbildung finanziell zu unterstützen.

Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ist keine Berufsausbildung. Ein Unterhaltsanspruch für das Kind während dieser Zeit besteht daher grundsätzlich nicht.

Anders kann der Fall aber zu beurteilen sein, wenn das freiwillige soziale oder ökologische Jahr in einer Einrichtung oder in einem Bereich absolviert wird, die dem Berufswunsch des Kindes entspricht und dort wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt werden, die dem Kind während der anschließenden Berufsausbildung zugutekommen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs Bestandteil für die Erlangung der Fachhochschulreife ist.

Das OLG Celle hält es demgegenüber in einer seiner Entscheidungen unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien bereits für ausreichend, dass während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs dem Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt werden und erkennt deshalb einen Unterhaltsanspruch an. Ob sich diese Ansicht bei anderen Gerichten durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. So mag es für den Gesetzgeber wünschenswert erscheinen, insbesondere nach dem Wegfall des Bundeswehrersatzdienstes, Jugendliche durch die Möglichkeit des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs zu einem Dienst an der Gesellschaft zu motivieren. Ob aber die Eltern eines volljährigen Kindes durch dessen freiwillige Entscheidung, einen Dienst an der Gesellschaft leisten zu wollen und deshalb auf ein Erwerbseinkommen zu verzichten, damit gleich mit zum Dienst an der Gesellschaft zu verpflichten, weil sie für diese Zeit die Sicherung des Unterhalts des Kindes zu übernehmen haben, wird nach bislang überwiegender Auffassung nach wie vor abgelehnt.