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Bei der einvernehmlichen Ehescheidung genügt es, wenn
nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Dieser
Umstand allerdings ist unverzichtbar.
Der nicht anwaltlich
vertretene Ehegatte muss ebenfalls zum Scheidungstermin erscheinen. Das
Familiengericht hört ihn im Rahmen der Scheidungstermins zum Scheitern der Ehe an. Er kann der
Ehescheidung zwar ausdrücklich zustimmen, darf jedoch selbst keine
Anträge stellen. Das ist im Scheidungsverfahren nur den Rechtsanwälten
gestattet.
Die sehr weit verbreitete Auffassung, beide Ehegatten
könnten sich „mit einem Anwalt“ scheiden lassen, ist definitiv falsch.
Richtig ist hingegen, dass bei der einvernehmlichen Ehescheidung oft nur
ein Anwalt erscheint, nämlich der Anwalt des Ehegatten, der den
Scheidungsantrag gestellt hat. Dieser vertritt jedoch nur diesen einen
Ehegatten. Den anderen Ehegatten darf er nicht gleichzeitig vertreten.
Das ist ihm berufsrechtlich unter Strafandrohung verboten.
Wenn die
Ehegatten im Scheidungstermin eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung
protokollieren lassen wollen, müssen beide Ehegatten anwaltlich
vertreten sein. Das gilt beispielsweise auch für den Fall, dass die
Ehescheidung sofort rechtskräftig werden soll. Einen entsprechenden
Rechtsmittelverzicht können beide Ehegatten nur durch ihre Rechtsanwälte
erklären lassen.
Nach Einreichung des Scheidungsantrags durch den
Rechtsanwalt des antragstellenden Ehegatten und Einzahlung eines
Gerichtskostenvorschusses (alternativ dazu: Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe) wird der Scheidungsantrag vom Familiengericht dem
anderen Ehegatten zugestellt. Das Datum der Zustellung an den anderen
Ehegatten ist u.a. für den Versorgungsausgleich maßgeblich, da dieses
Datum das Ende der Ehezeit in familienrechtlicher Hinsicht fixiert.
Danach
sendet das Familiengericht den Ehegatten die Formulare zum
Versorgungsausgleich zu. An dieser Stelle haben die Ehegatten maßgeblich
Einfluss auf die Dauer des Gerichtsverfahrens. Das Familiengericht wird
erst einen Termin zur Anhörung im Ehescheidungsverfahren bestimmen,
wenn die Rentenauskünfte für beide Ehegatten vorliegen. Das bedeutet:
Die Ehegatten können an dieser Stelle zur Beschleunigung des
Scheidungsverfahrens beitragen. Sie sollten eventuelle Lücken in ihren
Rentenversicherungskonten bereits im Vorwege klären. Sie sollten
außerdem die Formulare zum Versorgungsausgleich schnellstmöglich
vervollständigt und unterschrieben zurücksenden. Sofern dann noch
Unklarheiten bestehen, werden die Rentenversicherungsträger direkt mit
den Ehegatten kommunizieren. Auch in solchen Fällen gilt: Die Ehegatten
können durch aktive Mitwirkung das Verfahren verkürzen. Bedenken
Sie: Solange die Rentenauskünfte für den Versorgungsausgleich dem
Familiengericht nicht vorliegen, bleibt die Scheidungsakte unbearbeitet. Sobald
die Rentenauskünfte dem Familiengericht vollständig vorliegen, wird in
aller Regel sogleich der Termin zur Ehescheidung anberaumt. Dieser
Anhörungstermin ist nicht öffentlich. Das gilt auch für
Familienangehörige und Freunde. Im Termin selbst fragt das Gericht die
Eheleute u.a. danach, wann die Trennung erfolgte und wie sie sich
vollzogen hat, wo die letzte gemeinsame Wohnung lag und ob es nach der
Trennung noch Versöhnungsversuche gegeben hat. Das Gericht fragt
außerdem danach, ob die Eheleute die Ehe übereinstimmend für gescheitert
halten und geschieden werden wollen. Die Gründe für das Scheitern der
Ehe spielen bei der einvernehmlichen Scheidung keine Rolle und werden
daher normalerweise nicht erfragt. Sind alle Formalitäten erledigt, verkündet das Familiengericht den Scheidungsbeschluss. Sind
beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann noch im Termin der oben
bereits erwähnte Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Der
Scheidungsbeschluss ist dann sofort rechtskräftig und damit wirksam.
Die Eheleute sind sofort rechtskräftig geschieden. Ist nur der antragsstellende Ehegatte anwaltlich vertreten, verlängert sich der Zeitraum um die einmonatige Beschwerdefrist ab Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Erst nach Ablauf dieser Frist sind die Eheleute rechtskräftig geschieden, wenn nicht Beschwerde eingelegt wurde.