Verfahrenskosten sind gesetzlich festgelegte Mindestkosten für ein Scheidungsverfahren und dürfen nicht unterboten werden. Es gilt die Gebührentabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Eine einvernehmliche Scheidung ist die günstigste Lösung, weil auf die Beauftragung eines 2. Anwalts verzichtet werden kann. Die Rechtsanwaltsgebühren reduzieren sich dadurch auf die Hälfte. Hinzu kommt ein deutlich geringerer Beratungsaufwand des beauftragten Rechtsanwalts im Vergleich zu einer hochstreitigen Ehescheidung mit der sehr angenehmen Konsequenz einer weiteren, ganz erheblichen Kostenersparnis. Im Fall einer Online-Scheidung wird nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten, der andere stimmt der Scheidung ohne anwaltliche Vertretung zu.
Auf Wunsch beantrage ich für Sie Verfahrenskostenhilfe. Informieren Sie uns, wenn Sie die Prüfung dieser Möglichkeit wünschen.
Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens können Sie
Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht ausreichen, die Kosten des Scheidungsverfahrens aufzubringen. Die
Verfahrenskostenhilfe bietet einkommensschwachen Personen eine
finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren,
darunter auch das Scheidungsverfahren. In der Praxis ist dem eigentlichen Scheidungsverfahren deshalb ein
Prüfungsverfahren durch das Familiengericht vorgeschaltet.
Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren wird nur gewährt, wenn
der Scheidungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Vor Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird dem
Antragsgegner von Amts wegen Gelegenheit gegeben, zum Scheidungsantrag
Stellung zu nehmen. Erst danach entscheidet das Familiengericht über die
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.
Zusammengefasst müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Hinweis: Für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Landeshauptstadt München enthält die vorstehende Bekanntmachung abweichende Freibeträge.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s3344.pdf
Der Verfahrenskostenhilfeantrag kann jederzeit bis zum Ende der
letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Das Gericht prüft das
Vorliegen der Voraussetzungen. Es kann dann Verfahrenskostenhilfe mit
oder ohne Raten gewähren.
Raten sind bis zu einer Dauer von maximal 48 Monaten zu zahlen, so dass
die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe sich wirtschaftlich zumindest
teilweise wie ein Darlehen darstellt. Das Gericht kann auch die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe
abändern, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens verändert haben. Nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe sind Sie verpflichtet, von sich
aus und unaufgefordert unverzüglich wesentliche Änderungen Ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Adressänderungen mitzuteilen. Eine
wesentliche Einkommensverbesserung ist eine Erhöhung des monatlichen
Bruttoeinkommens, die eine einmalige Zahlung von 100,00 EUR
übersteigt. Dies gilt auch, wenn abzugsfähige Belastungen entfallen,
die zuvor bei der Berechnung der Verfahrenskostenhilfevoraussetzungen
berücksichtigt wurden. Als wichtigste Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse ist festzuhalten, wenn Sie durch das Scheidungsverfahren
etwas erlangt haben, also beispielsweise eine Zahlung Ihres Ehegatten in
nicht unerheblicher Höhe. Dies kann etwa bei einer (außergerichtlichen
oder gerichtlichen) Einigung über die Zahlung eines Zugewinnausgleichs
der Fall sein. Auf Anfrage des Gerichts sind Sie verpflichtet, auch bis zum Ablauf von
4 Jahren nach dem Gerichtsverfahren noch einmal Auskunft über Ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Allein
aufgrund der Tatsache, dass diese Auskunft nicht erteilt wird, kann die
Verfahrenskostenhilfe im Nachhinein aufgehoben werden.
Bei gewährter Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Gerichtskasse die
Zahlung der eigenen Anwaltsgebühren der Partei. Sie erhalten also von
mir keine Kostenrechnung. Nicht übernommen werden im Scheidungsverfahren
die Rechtsanwaltskosten der gegnerischen Partei.